On Fri, 06 Feb 2004 19:47:26 +0100, Mogens...
<dkfritidbilSLET@DETTEe-mail.dk> wrote:
>On Fri, 6 Feb 2004 17:17:25 +0100, "Tom"
><t.christensen(snabela)bigfoot.com> wrote:
>
>> Og i tyskland skal man ikke køre med lys om dagen (hvis det ikke er tåget.....)
>
>Ævl - hva' nu hvis det er mørkt og regnfuldt?
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen
dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren
werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf
auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig
abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand
vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder
neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu
fahren.
(2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann
ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung
dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der
Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der
Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann
benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m
beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit
eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten
oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene
Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn
haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu
machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt
werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder,
Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger,
Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort
nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen
Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote
retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu
verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich
verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen
oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut
sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite
anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der
Fahrbahn benutzt werden.
--
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